Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung


Das war u.a. das Thema unseres SHG - Treffens am Samstag 18.01.2020 in der Uni – Klinik  Haunstetten / Augsburg.

Wir hatten Glück, dass eine sehr kompetente Person der Betreuungsstelle der Stadt Augsburg uns diese nicht jedem geläufigen  Begriffe verständlich machte. Den Namen der Referentin möchte ich nicht verschweigen. Sie heißt Marlene Schaffer und ist selbst CI – Trägerin, also mit dem Problem der Hörbeeinträchtigung bestens vertraut.

Wie der Name „Vorsorgevollmacht“ schon besagt, geht es  um eine Vollmacht. Sie soll dann zum tragen kommen, wenn jemand nicht mehr selbst entscheiden kann. Das kann jeden – auch in jungen Jahren  - treffen, wenn man beispielsweise durch einen Verkehrsunfall nicht mehr eigenständig entscheiden kann. Ohne Vollmacht  ist der Gang zum Betreuungsgericht wegen der Bestellung eines Betreuers unausweichlich. Daher ist das Ausstellen einer solchen Vorsorgevollmacht dringend zu empfehlen. Aber Vorsicht: Bitte nur  absolut vertrauenswürdige Personen als Bevollmächtigte benennen.

Da - selbst bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht – die Notwendigkeit eines Betreuers nicht auszuschließen ist, sollte man auch eine Betreuungsverfügung erstellen. Darin wird bestimmt, wer Betreuer im Falle einer Betreuung  sein soll.



Zum Schluss ist äußerst wichtig  die sog. Patientenverfügung, in der man seine Wünsche hinsichtlich ärztlicher Behandlungsmaßnahmen festlegt. Diese sind von Ärzten, Betreuern und Bevollmächtigten zu beachten.. Freilich ist es nicht immer ganz einfach, die konkreten Wünsche  in Worte zu fassen. Unbedingt sollte man sich von kompetenter Stelle, beispielsweise dem Hausarzt helfen lassen.

Für alles gibt es Formulierungshilfen bzw. Formulare, welche man sich bei der Betreuungsbehörde, aber auch über das Internet besorgen kann.

In der Diskussion tauchten interessante Fragen auf. Für alle Hörgeräte – und CI – Träger dürfte vielleicht von Interesse sein, wie kann ich sicherstellen, dass nach einer Operation meine Hörhilfen bereits im Aufwachraum zur Verfügung stehen. Sollte dies in einer Patientenverfügung stehen?
Man kann dies sicherlich in einer Patientenverfügung unterbringen, auch wenn es keine spezifisch ärztliche Maßnahme darstellt. Am besten weist man Anästesist und Krankenschwester darauf hin und hat seine Box bzw. Tasche dabei, in denen das Hörgerät bzw. das CI untergebracht sind. Beim Aufwachen findet man sich dann hoffentlich mt Högerät bzw. CI und / oder Brille wieder.

Nochmals ein herzliches Dankeschön an Marlene und jetzt schnell an die Arbeit „Erstellen einer Vorsorgevollmacht …...“

Hans