Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung


Das war u.a. das Thema unseres SHG - Treffens am Samstag 18.01.2020 in der Uni – Klinik  Haunstetten / Augsburg.

Wir hatten Glück, dass eine sehr kompetente Person der Betreuungsstelle der Stadt Augsburg uns diese nicht jedem geläufigen  Begriffe verständlich machte. Den Namen der Referentin möchte ich nicht verschweigen. Sie heißt Marlene Schaffer und ist selbst CI – Trägerin, also mit dem Problem der Hörbeeinträchtigung bestens vertraut.

Wie der Name „Vorsorgevollmacht“ schon besagt, geht es  um eine Vollmacht. Sie soll dann zum tragen kommen, wenn jemand nicht mehr selbst entscheiden kann. Das kann jeden – auch in jungen Jahren  - treffen, wenn man beispielsweise durch einen Verkehrsunfall nicht mehr eigenständig entscheiden kann. Ohne Vollmacht  ist der Gang zum Betreuungsgericht wegen der Bestellung eines Betreuers unausweichlich. Daher ist das Ausstellen einer solchen Vorsorgevollmacht dringend zu empfehlen. Aber Vorsicht: Bitte nur  absolut vertrauenswürdige Personen als Bevollmächtigte benennen.

Da - selbst bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht – die Notwendigkeit eines Betreuers nicht auszuschließen ist, sollte man auch eine Betreuungsverfügung erstellen. Darin wird bestimmt, wer Betreuer im Falle einer Betreuung  sein soll.